Von der Wohnraum-Aufnahme über die Vermietung bis zur Rückgabe Ihres Wohnraumes

►Wohnraumaufnahme
Bitte erteilen Sie mir Inhaberin Frau Marohn von MIBEA einen Nachweisvertrag den Sie von mir zu gesendet bekommen.
Am Tag des Besichtigungstermins werden von mir alle relevanten Daten und Wünsche, die Ihrem möblierten Wohnraum betreffen aufgenommen und aussagekräftige Fotos gemacht.


►Die Vermarktungswege
Ist das Exposé erstellt, platziere ich Ihr Angebot sowohl auf meiner gut besuchten Internetpräsenz unter: www.mibea.de als auch in führenden Portalen für Immobilien und benachrichtigen bereits eingeschriebene Wohnraumsuchende. Es versteht sich von selbst, dass ich Ihr Angebot nur in anonymisierter Form veröffentliche und für eine sorgfältige und gezielte Auswahl an Mietinteressenten sorge. 


►Vereinbarung eines Besichtigungstermins
Ich setze mich umgehend mit Ihnen in den Kontakt, sobald sich Wohnraumsuchende auf Ihr Wohnraumangebot hin melden.
Wenn Sie an einem Besichtigungstermin interessiert sind und die Besichtigungen selber durchführen möchten, werden Ihre Kontaktdaten herausgegeben, sobald mir Ihr Einverständnis vorliegt.

Selbstverständlich übernehme auch ich die Besichtigungstermine und informiere Sie sowohl vorab als auch danach.


►Mietvertrag
Vermieter und Mieter sollten in jedem Fall einen schriftlichen Mietvertrag abschließen, damit alle Regelungen zwischen den Vertragspartnern klar und eindeutig nachvollziehbar sind. Zum Service gehört natürlich auch die Erstellung des Mietvertrages zwischen Ihnen und dem Mieter. Hierbei finden nur anwaltlich geprüfte Mietverträge für "möbliertes Wohnen auf Zeit" Verwendung. 


►Wohnungsübergabe
Das Protokoll für die Wohnungsübergabe sollten Vermieter/ Beauftragte Fr. Marohn und Mieter gleich am Anfang und zum Ende des Mietverhältnisses gemeinsam ausfüllen.
Hierin wird festgehalten, in welchem Zustand die Räumlichkeiten samt Einrichtung übergeben wurden, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Gerne erstelle ich auch hier, auf Ihren Bedarf ein zugeschnittenes Protokoll für Ihren Wohnraum zur Verfügung.
 


►Pauschalmiete
In der Regel wird die Miete von möbliertem “Wohnen auf Zeit“ als Pauschalmiete angegeben. Das bedeutet, dass in der Miete bereits alle Nebenkosten wie bspw. Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr, GEZ und Co enthalten sind. Die Pauschalmiete bietet dem Mieter den Vorteil, die monatlichen Kosten exakt berechnen zu können.

Darüber hinaus werden aber auch Wohnräume zur Miete angeboten, deren Nebenkosten für Strom und Gas nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden.
In diesem Fall werden die Zählerstände jeweils vor dem Ein- und Auszug abgelesen. 


►Kaution bei Einzug
Wir empfehlen, die Höhe der Kaution flexibel zu handhaben. In der Regel liegt die Höhe der Kaution zwischen 1 und 2 Monatsmieten je nach Mietdauer.

Kautionen in Höhe von 3 Monatsmieten stellen oft ein ernsthaftes Vermietungshindernis dar, weil der Markt derartige Bemessungen nur im Ausnahmefall akzeptiert. 


►Kautionsrückzahlung
Nach Beendigung der Mietzeit wird die Kaution an den Mieter zurückgezahlt. Sollten Kosten für die Behebung von Schäden entstanden sein, werden diese von der Kautionssumme abgezogen. Die Kautionsrückzahlung erfolgt spätestens binnen 4 Wochen bei einer Zwischenmiete, es sei denn, Sie haben mit dem Mieter eine andere Regelung vertraglich vereinbart. 

 


►Wichtige Information an alle Vermieter/Eigentümer
Die Wohnungsgeberbescheinigung gemäß §19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)  traf am 01.November 2015 in Kraft!

Ihre Mitwirkungspflicht - Wohnungsgeberbescheinigung 

Was Sie beachten müssen!
Laut Bundesmeldegesetz (BMG) sind Wohnungsgeber/innen dazu verpflichtet, an der behördlichen Anmeldung Ihrer Mieter/innen mitzuwirken und ihnen dafür eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen (§19 BMG). Diese Bestätigung benötigen Mieter/innen bei der Anmeldung oder Ummeldung des Wohnsitzes beim Bürger-Service-Center.

Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat während des gesamten Mietzeitraumes unterstützend zur Seite und freue mich von Ihnen zu hören.Wann muss ich die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?    §17 Absatz 1
Laut Bundesmeldegesetz haben Sie als Vermieter nach Einzug der Mieter/innen 14 Tage Zeit, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. 
Auch bei einer selbstbewohnten Eigentumswohnung muss eine Eigenerklärung abgegeben werden.

Ausnahmen zur Meldepflicht § 27 Absatz 2
Mieter die länger als 6 Monate in Ihrer Wohnung leben, müssen sich innerhalb von 14 Tagen bei der Meldebehörde anmelden.
Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen Mietzeitraum von bis zu 6 Monate dauernden Aufenthalt Ihre Wohnung bewohnt, muss sich für diese Wohnung weder an - noch abmelden. 
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 (Bundesmeldegesetz) gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von 3 Monaten.

Hierzu der Link:  https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__27.html

 

►Wohnungsgeberbescheinigung 
Die vom Wohnungsgeber zu erteilende Bestätigung nach § 19 Abs. 1 hat entsprechend § 19 Abs. 3 folgende meldepflichtige Angaben zu enthalten:
•    Name und Anschrift des Vermieters
•    Unterschrift des Vermieters
•    Anschrift der Mietwohnung
•    Alle Namen der neuen Mieter/innen
•    Art des meldepflichtigen Vorganges mit Einzugs- bzw. Auszugsdatum

 

►Folgen bei Verstoß gegen die Meldepflicht
Bei Verstoß gegen das Bundesmeldegesetzes droht ein Bußgeld, wenn die Vorgaben nicht eingehalten wurden. Wer sich nicht innerhalb von 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt meldet oder als Vermieter das Ausstellen einer Vermieterbescheinigung verweigert, riskiert eine Geldstrafe bis zu 1.000, - Euro.

Vermieter die nach § 54 Abs. 3, Dritten eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass der Mieter dort selber einzieht, muss mit einer saftigen Geldstrafe in Höhe von bis zu 50.000, - Euro rechnen.V

Busgeldvorschriften siehe unter:
www.gesetze-im-internet.de/bmg/__54.html

►Vermieter Recht
Vermieter haben das Recht, sich bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, ob sich Ihre Mieter bei der Meldebehörde an- oder abgemeldet haben.

Dokument Wohnungsgeberbescheinigung 
Sie können sich die Wohnungsgeberbescheinigung, die ich Ihnen gerne zukommen lasse, aber auch auf elektronischem Weg über die Meldebehörde ausdrucken.

Hierzu der Link: https://www.service.bremen.de/wohnsitz-ummelden-alleinige-haupt-oder-nebenwohnung-8353

 

Herzlichst Ihre MIBEA & Wohnen auf Zeit aus Bremen