Wohnungs-Aufnahme - Vermietung und Rückgabe --- Wohnungsgeberbescheinigung §19 des BMG

►Wohnraumaufnahme
Bitte erteilen Sie mir Inhaberin Frau Marohn von MIBEA einen Nachweisvertrag den Sie von mir zu gesendet bekommen.
Am Tag des Besichtigungstermins werden von mir alle relevanten Daten und Wünsche, die Ihrem möblierten Wohnraum betreffen aufgenommen und aussagekräftige Fotos gemacht.


►Die Vermarktungswege
Ist das Exposé erstellt, platziere ich Ihr Angebot sowohl auf meiner gut besuchten Internetpräsenz unter: www.mibea.de als auch in führenden Portalen für Immobilien und benachrichtigen bereits eingeschriebene Wohnraumsuchende. Es versteht sich von selbst, dass ich Ihr Angebot nur in anonymisierter Form veröffentliche und für eine sorgfältige und gezielte Auswahl an Mietinteressenten sorge. 


►Vereinbarung eines Besichtigungstermins
Ich setze mich umgehend mit Ihnen in den Kontakt, sobald sich Wohnraumsuchende auf Ihr Wohnraumangebot hin melden.
Wenn Sie an einem Besichtigungstermin interessiert sind und die Besichtigungen selber durchführen möchten, werden Ihre Kontaktdaten herausgegeben, sobald mir Ihr Einverständnis vorliegt.

Selbstverständlich übernehme auch ich die Besichtigungstermine und informiere Sie sowohl vorab als auch danach.


►Mietvertrag
Vermieter und Mieter sollten in jedem Fall einen schriftlichen Mietvertrag abschließen, damit alle Regelungen zwischen den Vertragspartnern klar und eindeutig nachvollziehbar sind. Zum Service gehört natürlich auch die Erstellung des Mietvertrages zwischen Ihnen und dem Mieter. Hierbei finden nur anwaltlich geprüfte Mietverträge für "möbliertes Wohnen auf Zeit" Verwendung. 


►Wohnungsübergabe
Das Protokoll für die Wohnungsübergabe sollten Vermieter/ Beauftragte Fr. Marohn und Mieter gleich am Anfang und zum Ende des Mietverhältnisses gemeinsam ausfüllen.
Hierin wird festgehalten, in welchem Zustand die Räumlichkeiten samt Einrichtung übergeben wurden, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Gerne erstelle ich auch hier, auf Ihren Bedarf ein zugeschnittenes Protokoll für Ihren Wohnraum zur Verfügung.
 


►Pauschalmiete
In der Regel wird die Miete von möbliertem “Wohnen auf Zeit“ als Pauschalmiete angegeben. Das bedeutet, dass in der Miete bereits alle Nebenkosten wie bspw. Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr, GEZ und Co enthalten sind. Die Pauschalmiete bietet dem Mieter den Vorteil, die monatlichen Kosten exakt berechnen zu können.

Darüber hinaus werden aber auch Wohnräume zur Miete angeboten, deren Nebenkosten für Strom und Gas nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden.
In diesem Fall werden die Zählerstände jeweils vor dem Ein- und Auszug abgelesen. 


►Kaution bei Einzug
Wir empfehlen, die Höhe der Kaution flexibel zu handhaben. In der Regel liegt die Höhe der Kaution zwischen 1 und 2 Monatsmieten je nach Mietdauer.

Kautionen in Höhe von 3 Monatsmieten stellen oft ein ernsthaftes Vermietungshindernis dar, weil der Markt derartige Bemessungen nur im Ausnahmefall akzeptiert. 


►Kautionsrückzahlung
Nach Beendigung der Mietzeit wird die Kaution an den Mieter zurückgezahlt. Sollten Kosten für die Behebung von Schäden entstanden sein, werden diese von der Kautionssumme abgezogen. Die Kautionsrückzahlung erfolgt spätestens binnen 4 Wochen bei einer Zwischenmiete, es sei denn, Sie haben mit dem Mieter eine andere Regelung vertraglich vereinbart. 

 


Wichtige Information an alle Vermieter:innen - Die Wohnungsgeberbescheinigung gemäß §19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)  traf am 01.November 2015 in Kraft!
 

►Ihre Mitwirkungspflicht – Wohnungsgeberbescheinigung

Laut § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) sind Sie als Vermieter:in dazu verpflichtet, nach Einzug Ihrer Mieter:in die Wohnungsgeberbestätigung (§19 BMG) innerhalb von 14 Tage, auszustellen!

Hat der Vermieter die Bescheinigung ausgefüllt ist seine Pflicht erfüllt!


►Empfehlung:

 -Beide Parteien sollten sich ihrer Pflichten bewusst sein und die Fristen einhalten-
Am Tag des Einzugs sollte gleich die Bescheinigung übergeben werden, so dass die Mieter:innen Zeit haben sich innerhalb von 14 Tagen bei dem Einwohnermeldeamt anzumelden!

 

►Folgen bei Verstoß gegen die Meldepflicht
Bei Verstoß gegen das Bundesmeldegesetzes droht ein Bußgeld, wenn die Vorgaben nicht eingehalten wurden.

Stellt der Vermieter die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aus, kann dieses Verhalten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Kommt er dieser Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig nach, kann ihm gem. § 54 Abs. 3 BMG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG ein Bußgeld bis zu 1.000, - Euro durch die zuständige Behörde aufgelegt werden.

Vermieter die nach § 54 Abs. 3, Dritten eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass der Mieter dort selber einzieht, muss mit einer saftigen Geldstrafe in Höhe von bis zu 50.000, - Euro rechnen.

Busgeldvorschriften siehe unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__54.html

 

►Ausnahmen zur Meldepflicht § 27 BMG  Absatz 2.

Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen Mietzeitraum von bis
zu 6 Monate dauernden Aufenthalt Ihre Wohnung bewohnt, muss sich für diese Wohnung weder an - noch abmelden.

Mieter die länger als 6 Monate in Ihrer Wohnung leben, müssen sich dann innerhalb von 14 Tagen bei der Meldebehörde anmelden!

Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 (Bundesmeldegesetz) gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von 3 Monaten.

Hierzu der Link:  https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__27.html

 

►Einführung und Zweck der Wohnungsgeberbestätigung

Die Wohnungsgeberbestätigung wurde 2015 eingeführt, um Scheinanmeldungen zu verhindern und die Qualität der Melderegister zu verbessern. Dies sollte ungenaue Daten und negative Konsequenzen, wie unrechtmäßige Inanspruchnahme staatlicher Leistungen, vermeiden.

Durch die Wohnungsgeberbestätigung unterstützt der Vermieter aktiv die Meldung des neuen Mieters, um sicherzustellen, dass nur Personen angemeldet werden, die tatsächlich eingezogen sind, und um den Schutz vor Identitätsdiebstahl zu erhöhen.

 

►Wohnungsgeberbescheinigung
Die vom Wohnungsgeber zu erteilende Bestätigung nach § 19 Abs. 1 hat entsprechend § 19 Abs. 3 folgende meldepflichtige Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Unterschrift des Vermieters
  • Anschrift der Mietwohnung
  • Alle Namen der neuen Mieter/innen
  • Art des meldepflichtigen Vorganges mit Einzugs- bzw. Auszugsdatum

 

►Vermieter Recht
Vermieter haben das Recht, sich bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, ob sich Ihre Mieter bei der Meldebehörde an- oder abgemeldet haben.

 

►Digitalisierung im Meldewesen: Elektronische Wohnungsgeberbestätigung

Mit der zunehmenden Digitalisierung haben sich auch die Verfahren im Meldewesen geändert. Die Wohnungsgeberbestätigung kann in vielen Gemeinden mittlerweile auch elektronisch übermittelt werden. Diese Entwicklung erleichtert den Meldeprozess sowohl für Vermieter als auch für Mieter und reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich.

Hierzu der Link: https://www.service.bremen.de/wohnsitz-ummelden-alleinige-haupt-oder-nebenwohnung-8353

 

Herzlichst Ihre  Inhaberin Patricia Marohn von MIBEA & Wohnen auf Zeit in Bremen